Häufige Fragen

Allgemein

  1. Welchen Energieausweis benötige ich bei Mischgebäuden (z.B. Wohn-Geschäftsgebäude)?

    Bei Mischgebäuden, wenn also beispielsweise ein Ladengeschäft in einem Wohngebäude ist, kann der Ausweis gemäß der Hauptnutzung ausgestellt werden, solange die Nebennutzung nicht mehr als 10% der Fläche ausmacht. Sollte das nicht der Fall sein, muss für die beiden Bereiche separat ein Energieausweis ausgestellt werden. Im Energieausweis wird der entsprechende Gebäudeteil angegeben.

    Laut Definition des Gebäudeenergiegesetz (GEG) können auch Arztpraxen, Büroräume (Ingenieur- und Architekturbüros, Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien u.s.w.) zu Wohngebäuden gezählt werden, wenn sich die Nutzung der Fläche nicht wesentlich unterscheidet.

    Wenn Sie unsicher sind, wie die Nutzung Ihres Gebäudes einzuordnen ist, wenden Sie sich bitte an uns.

  2. Ich habe versehentlich falsche Angaben gemacht, ist der Ausweis ungültig? Muss ich einen neuen ausstellen lassen?

    Vermutlich wird der Ausweis so nicht gültig sein. Bitte bestellen Sie nicht einfach einen neuen, sondern wenden Sie sich mit den Änderungen und der Ausweisnummer an unsere Kundenbetreuung.

    Selbstverständlich entstehen Ihnen durch diese Änderungen und das erneute Ausstellen des Ausweises keine weiteren Kosten!

  3. Wo finde ich einen Nachweis über die Austellungsberechtigung?

    Ausstellungsberechtigt sind laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) unter anderem Hochschulabsolventen des Fachbereichs Architektur.

    Jeder Ausweis ist mit einer fortlaufenden Kennziffer und der Architekten-Nr. des austellenden Architekten Herrn Dr. Johannes Liess (Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern) mit Stempel versehen. 

  4. Sind die ausgestellten Energieausweise rechtsgültig und rechtssicher?

    Der Ausweis ist rechtsgültig, er entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetz (GEG). Früher ausgestellte Ausweise nach EnEV bleiben gemäß den Angaben gültig.

  5. Warum sind auf Seite 2 oder 3 des Dokumentes keine Informationen?

    Es handelt sich hierbei um die Seite, die für den jeweiligen Ausweistyp keine Bedeutung hat. Laut GEG muss diese Seite dennoch abgebildet werden.

  6. In den Medien wurde berichtet, dass eine Haftpflichtversicherung bestehen muss. Sind Ihre Energieausweise dahingehend abgesichert?

    Selbstverständlich verfügen wir über eine Haftpflichtversicherung.

  7. Kann der Energieausweis für jede Wohnung eines Gebäudes einzeln ausgestellt werden?

    Nein, ein gültiger Energieausweis kann nur für das ganze Gebäude ausgestellt werden.

  8. Warum findet sich Ihr Angebot nicht in einer der Ausstellerdatenbanken?

    Es gibt mehrere Organisationen (dena, BAFA), die eine Datenbank der Aussteller anbieten. Diese Datenbanken sind nicht offiziell oder verpflichtend und daher nicht vollständig.

    Auch wenn Sie uns nicht in diesen Datenbanken finden sollten, sind wir aufgrund der Qualifikation des Architekten Herrn Dr. Johannes Liess zur Ausstelllung von Energieausweisen berechtigt.

Bedarfsausweis

  1. Gibt es den bedarfsorientierten Energieausweis auch für Nichtwohngebäude?

    Ja, der Bedarfsausweis muss auch für nichtwohngebäude ausgestellt werden.

    Dies bieten wir jedoch nicht an.